Das Verschweigen von bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen wird in Art. 9 unter dem Titel "Gesundheitsprüfung" in Abs. 3 geregelt und bezieht sich somit auf das Verhalten im Rahmen der Gesundheitsprüfung selbst. Eine allgemeine Pflicht, auch unabhängig von der Gesundheitsprüfung vorbestehende Gesundheitsbeeinträchtigungen unaufgefordert von sich aus zu melden, ist dem Reglement im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.2. hiervor) jedoch nicht zu entnehmen. Dass die Klägerin je von der Beklagten aufgefordert worden wäre, Angaben zu ihrem Gesundheitszustand zu machen, und dies unterlassen hat, wird von der Beklagten im Übrigen nicht geltend gemacht.