Zum anderen weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Systematik von Art. 9 des Vorsorgereglements eine unterbliebene Gesundheitsprüfung nicht mit dem Verschweigen von bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen oder dem Machen von unwahren Angaben anlässlich der Gesundheitsprüfung gleichgesetzt werden könne (…). Das Verschweigen von bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen wird in Art. 9 unter dem Titel "Gesundheitsprüfung" in Abs. 3 geregelt und bezieht sich somit auf das Verhalten im Rahmen der Gesundheitsprüfung selbst.