Diese Behauptung steht zum einen im Widerspruch zum Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom (…) 2018, in welchem sie eine Anzeigepflichtverletzung ausdrücklich verneinte (…). Zum anderen weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Systematik von Art. 9 des Vorsorgereglements eine unterbliebene Gesundheitsprüfung nicht mit dem Verschweigen von bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen oder dem Machen von unwahren Angaben anlässlich der Gesundheitsprüfung gleichgesetzt werden könne (…).