Im Übrigen wurde von der Beklagten weder dargelegt, inwieweit die Klägerin durch absichtliches respektive grobfahrlässiges Verhalten die Durchführung einer konkret angekündigten Gesundheitsprüfung vereitelt haben sollte (…), noch ergibt sich solches aus den Akten. 5. Schliesslich ist der von der Beklagten subsidiär begründeten Leistungskürzung gestützt auf Art. 9 Abs. 3 des Vorsorgereglements aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht (…) nicht zu folgen. Diese Behauptung steht zum einen im Widerspruch zum Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom (…) 2018, in welchem sie eine Anzeigepflichtverletzung ausdrücklich verneinte (…).