Dass eine ärztliche Eintrittsuntersuchung durch die Beklagte angeordnet wurde und im Sinne von Art. 9 Abs. 4 des Reglements aus Gründen, die bei der Klägerin liegen, nicht durchgeführt werden konnte, ist somit nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde von der Beklagten weder dargelegt, inwieweit die Klägerin durch absichtliches respektive grobfahrlässiges Verhalten die Durchführung einer konkret angekündigten Gesundheitsprüfung vereitelt haben sollte (…), noch ergibt sich solches aus den Akten.