2019 Sozialversicherungsrecht 37 bedeutet nicht, dass dieses interne Vorgehen der Beklagten für die versicherten Personen erkenntlich ist, so dass die Beklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dass eine ärztliche Eintrittsuntersuchung durch die Beklagte angeordnet wurde und im Sinne von Art. 9 Abs. 4 des Reglements aus Gründen, die bei der Klägerin liegen, nicht durchgeführt werden konnte, ist somit nicht ersichtlich.