Die Klägerin weist weiter zu Recht darauf hin, dass sie von der Beklagten selbst nie ausdrücklich auf die Pflicht, eine Gesundheitsprüfung durchzuführen, hingewiesen oder zu einer solchen aufgefordert worden sei (…). Ihr wurde unbestrittenerweise am (…) 2014 erstmals und in der Folge regelmässig jährlich der Vorsorgeausweis zugestellt, aus dem sich eine vorbehaltlose Versicherung sowohl im Obligatorium als auch im Überobligatorium mitsamt entsprechenden Arbeitnehmerbeiträgen in Form von Lohnabzügen ergibt (…), so dass die Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten nicht schliessen konnte, für die Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung weitere Schritte unternehmen zu müssen.