Eine aus diesem Grund erfolgte Kürzung der Leistungen aus überobligatorischer Vorsorge erweist sich daher als nicht zulässig. 4. Die Klägerin weist weiter zu Recht darauf hin, dass sie von der Beklagten selbst nie ausdrücklich auf die Pflicht, eine Gesundheitsprüfung durchzuführen, hingewiesen oder zu einer solchen aufgefordert worden sei (…).