Eine Verpflichtung zur aktiven bzw. selbstständigen Organisation einer Gesundheitsprüfung durch die Klägerin ergibt sich jedoch aus dem Reglement nicht. Somit kann aus dem alleinigen Umstand, dass die Klägerin es unterlassen hat, selbständig und aus eigener Initiative eine Gesundheitsprüfung in die Wege zu leiten, kein Verstoss gegen reglementarisch bestehende Pflichten abgeleitet werden. Eine aus diesem Grund erfolgte Kürzung der Leistungen aus überobligatorischer Vorsorge erweist sich daher als nicht zulässig.