3.8. Zusammenfassend durfte die Klägerin das Reglement in guten Treuen so verstehen (vgl. E. 3.2. hiervor), dass sie sich bei Eintritt in die Pensionskasse einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung zu unterziehen hatte. Sofern eine solche aus Gründen, die in ihrer Person begründet lagen, nicht durchgeführt werden könnte, würden nur die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG erbracht. Eine Verpflichtung zur aktiven bzw. selbstständigen Organisation einer Gesundheitsprüfung durch die Klägerin ergibt sich jedoch aus dem Reglement nicht.