ihrer beruflichen Erfahrung um eine Kennerin der beruflichen Vorsorge handelt, so dass keine Branchenerfahrung im Bereich der Beruflichen Vorsorge ersichtlich ist. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Verlust sämtlicher überobligatorischer Ansprüche aufgrund einer nicht durch die Klägerin selbst veranlassten Gesundheitsprüfung für diese subjektiv als nicht ungewöhnlich zu beurteilen wäre, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.8. Zusammenfassend durfte die Klägerin das Reglement in guten Treuen so verstehen (vgl. E. 3.2. hiervor), dass sie sich bei Eintritt in die Pensionskasse einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung zu unterziehen hatte.