standhalten müssen und andererseits im Zweifel zu ihren Lasten auszulegen sind (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.), ist festzustellen, dass eine versicherte Person mit einer solch gravierenden Folge angesichts der im Reglement diesbezüglich fehlenden ausdrücklichen Regelung nicht zu rechnen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Klägerin gemäss Darstellung der Beklagten um eine ausgebildete Juristin und erfahrene Rechtsanwältin handelt (…).