Dass sich eine neu in die Vorsorgeeinrichtung eintretende Arbeitnehmerin selbst um die Organisation einer Gesundheitsprüfung kümmern und im Unterlassungsfall – ohne entsprechende Aufforderung oder Mahnung durch die Beklagte – den Verlust sämtlicher überobligatorischer Leistungen hinnehmen muss, ist gemäss vorstehender Ausführungen für die versicherte Person gestützt auf das Reglement nicht erkennbar und als ungewöhnlich bzw. überraschend zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim streitgegenständlichen Reglement um von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, welche einerseits der Ungewöhnlichkeitsregel