3.7. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Verlust des Anspruches auf überobligatorische Leistungen einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der Klägerin darstellt. Dass sich eine neu in die Vorsorgeeinrichtung eintretende Arbeitnehmerin selbst um die Organisation einer Gesundheitsprüfung kümmern und im Unterlassungsfall – ohne entsprechende Aufforderung oder Mahnung durch die Beklagte – den Verlust sämtlicher überobligatorischer Leistungen hinnehmen muss, ist gemäss vorstehender Ausführungen für die versicherte Person gestützt auf das Reglement nicht erkennbar und als ungewöhnlich bzw. überraschend zu qualifizieren.