tragspartei des Vorsorgevertrages, sondern von der Arbeitgeberin der Klägerin erstellt, so dass sich daraus für die Auslegung des Reglements als Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich der reglementarischen Pflichten der Klägerin keine Vorgaben entnehmen lassen. Die beantragte Befragung der Zeugin (…), die als Personalverantwortliche der Arbeitgeberin die Klägerin beim Eintrittsgespräch auf die Pflicht zur Vereinbarung einer Eintrittsuntersuchung hingewiesen habe (…), kann aus den vorgenannten Gründen in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 3.7.