Unter diesen Umständen kann der Hinweis im Arbeitsvertrag höchstens als Manifestation dafür verstanden werden, wie die Arbeitgeberin der Klägerin die Organisation der Gesundheitsprüfung interpretieren will. Der Klägerin ist daher beizupflichten, dass der Arbeitsvertrag für eine rechtskonforme Auslegung der einschlägigen Reglementsbestimmung keine verbindliche Vorgabe enthält. Gleiches gilt für das Begleitschreiben vom (…) 2013, mit dem der Klägerin von ihrer Arbeitgeberin der Arbeitsvertrag zugestellt worden ist (…). Auch dieses Begleitschreiben wurde nicht von der Beklagten als Ver- 2019 Sozialversicherungsrecht 35