Der Arbeitsvertrag und damit auch Ziff. 12 desselben bildet nicht Bestandteil des Vorsorgereglements, zumal an den beiden Verträgen unterschiedliche Parteien beteiligt sind (vgl. E. 2.1. hiervor). Ebenso ist darin keine (zulässige) vom Reglement abweichende Einzelabmachung zwischen der Klägerin und der Beklagten ersichtlich, da eine alleinige arbeitsvertragliche Abrede wesensgemäss den diesbezüglichen Erfordernissen nicht zu genügen vermag (vgl. E. 6, nachfolgend). Unter diesen Umständen kann der Hinweis im Arbeitsvertrag höchstens als Manifestation dafür verstanden werden, wie die Arbeitgeberin der Klägerin die Organisation der Gesundheitsprüfung interpretieren will.