Eine Verpflichtung der Klägerin, sich eigenständig und aktiv um eine Gesundheitsprüfung zu kümmern, vermag die Beklagte auch nicht aus Art. 9 Abs. 4 des Vorsorgereglements abzuleiten. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Kürzung der Leistungen auf die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG erfolgt, wenn die ärztliche Eintrittsuntersuchung aus Gründen, die bei der versicherten Person selbst liegen, nicht durchgeführt werden kann. Eine reglementarische Pflicht der Klägerin, selber eine Gesundheitsprüfung in die Wege zu leiten, ist dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 des Reglements jedoch nicht zu entnehmen. 3.6.