Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (…), ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 des Reglements weder, dass sich die Versicherte von sich aus um einen Termin kümmern, noch bis wann oder wo und bei wem die Untersuchung durchgeführt werden muss. Aus Art. 9 Abs. 1 des Reglements ist somit keine Verpflichtung der Klägerin zur eigenständigen Organisation einer Gesundheitsprüfung ersichtlich. 3.5. 34 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2019