Vorsorgereglement hat sich die versicherte Person beim Eintritt in die Pensionskasse einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung (sog. Gesundheitsprüfung) „zu unterziehen“. Entgegen den Vorbringen der Beklagten (…) geht dabei aus dem Wortlaut der besagten Bestimmung des Vorsorgereglements keine ausdrückliche Pflicht der versicherten Person hervor, sich selber aus eigenem Antrieb und aktiv um die Durchführung einer Gesundheitsprüfung zu bemühen. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (…), ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 des Reglements weder, dass sich die Versicherte von sich aus um einen Termin kümmern, noch bis wann oder wo und bei wem die Untersuchung durchgeführt werden muss.