ten Freizügigkeitsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. 6. Führen die im Vorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zu Invalidität oder Tod, so besteht im Ausmass des Vorbehalts und über die Vorbehaltsdauer hinaus kein Leistungsanspruch.“ 3.4. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Vorsorgereglement hat sich die versicherte Person beim Eintritt in die Pensionskasse einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung (sog. Gesundheitsprüfung) „zu unterziehen“.