oder macht er anlässlich der ärztlichen Eintrittsuntersuchung unwahre Angaben, können ihm die Todesfall- und Invaliditätsleistungen innert 6 Monaten seit Bekanntwerden der Anzeigepflichtverletzung durch den Stiftungsrat bis auf die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG herabgesetzt werden. 4. Kann die ärztliche Eintrittsuntersuchung, aus Gründen, die beim Versicherten selbst liegen, nicht durchgeführt werden und wird der entsprechende Versicherte invalid oder stirbt er, werden nur die gesetzlichen Mindestleistungen-gemäss BVG erbracht. 5. Der Vorbehalt bezüglich Gesundheitszustand darf für höchstens fünf Jahre gelten. Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrach-