wird an die neue Vorbehaltsdauer angerechnet, sofern der Vorbehalt aus dem gleichen Grund erfolgt. 3. Verschweigt der Versicherte schon bestehende, ihm bekannte Gesundheitsbeeinträchtigungen und/oder gesundheitliche Vorbehalte und/oder macht er anlässlich der ärztlichen Eintrittsuntersuchung unwahre Angaben, können ihm die Todesfall- und Invaliditätsleistungen innert 6 Monaten seit Bekanntwerden der Anzeigepflichtverletzung durch den Stiftungsrat bis auf die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG herabgesetzt werden.