ren. 2. Ergibt sich aufgrund der ärztlichen Eintrittsuntersuchung ein erhöhtes Gesundheitsrisiko, so kann die Pensionskasse einen oder mehrere Vorbehalte für die Todesfall- und Invaliditätsleistungen anbringen. Diesfalls werden nur die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG erbracht. Die Gründe für den Vorbehalt und die Vorbehaltsdauer sind dem Versicherten innert 6 Monaten nach Eintritt in die Pensionskasse bzw. nach Vorliegen der Ergebnisse der ärztlichen Eintrittsuntersuchung schriftlich mitzuteilen. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines bestehenden Vorbehaltes 2019 Sozialversicherungsrecht 33