„Art. 9 Gesundheitsprüfung 1. Der Versicherte hat sich beim Eintritt in die Pensionskasse einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung zu unterziehen (Gesundheitsprüfung). Er hat dabei einen allfälligen gesundheitlichen Vorbehalt der bisherigen Vorsorgeeinrichtung sowie schon bestehende, ihm bekannte Gesundheitsbeeinträchtigungen unaufgefordert zu deklarie-