Ein übereinstimmender wirklicher Wille (natürlicher Konsens) der Vertragsparteien betreffend Organisation und Durchführung einer Gesundheitsprüfung ist nach dem Gesagten zu verneinen. Stattdessen ist der mutmassliche Parteiwille bzw. der normative Konsens mittels Auslegung der Erklärungen der Parteien zu ermitteln. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 361).