Die Klägerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ihre Mitwirkungspflicht habe gemäss Reglement darin bestanden, dass sie sich einer von der Beklagten angeordneten Untersuchung nicht ohne entschuldbaren Grund hätte entziehen dürfen. Die Beklagte habe allerdings nie eine Gesundheitsprüfung angeordnet, so dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht angenommen werden könne und sie entsprechend Anspruch auch auf überobligatorische Leistungen habe. 3.2. Ein übereinstimmender wirklicher Wille (natürlicher Konsens) der Vertragsparteien betreffend Organisation und Durchführung einer Gesundheitsprüfung ist nach dem Gesagten zu verneinen.