3. 3.1. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, die gemäss Reglement vorgesehene Gesundheitsprüfung zu veranlassen und zu diesem Zweck aus eigener Initiative einen Termin für die Eintrittsuntersuchung zu vereinbaren. Da sie dies pflichtwidrig unterlassen habe, habe sie gestützt auf Art. 9 Abs. 4 des Reglements nur Anspruch auf das BVG-Minimum. Die Klägerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ihre Mitwirkungspflicht habe gemäss Reglement darin bestanden, dass sie sich einer von der Beklagten angeordneten Untersuchung nicht ohne entschuldbaren Grund hätte entziehen dürfen.