BVG Nr. 1 S. 1, 9C_308/2016 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 134 III 511 E. 3.1 S. 512). Mithin ist sie legitimiert, die Aufnahme oder eine Höherversicherung von einer Gesundheitsprüfung abhängig zu machen und sich nicht mit der blossen Anmeldung des Versicherten durch den Arbeitgeber zu begnügen. 2019 Sozialversicherungsrecht 31