129 V 145 E. 3.1 S. 147). Die Aushändigung des Reglements, die normalerweise beim Abschluss des Arbeitsvertrages stattfindet, ist aus juristischer Sicht die Offerte für den Vorsorgevertrag. Die widerspruchlose Entgegennahme bedeutet das stillschweigende Akzept (RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 4 N. 19). 2.3. Die Vorsorgeeinrichtung kann die weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich privatautonom ausgestalten und namentlich den Versicherungsschutz durch Gesundheitsvorbehalte für die Risiken Tod und Invalidität einschränken (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378 mit Hinweis auf SVR 2017 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_308/2016 E. 3.2.1;