2016, S. 2193 N. 81 f. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Der Inhalt des Vorsorgevertrages beruht auf vertraglicher Vereinbarung. Er geht in der Regel aus dem (schriftlichen) Reglement hervor. Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement (sog. Globalübernahme), unterzieht (BGE 138 V 176 E. 6 S. 181; 129 V 145 E. 3.1 S. 147).