Destinatäre (Arbeitnehmer und gegebenenfalls Angehörige desselben) und die Personalvorsorgestiftung beteiligt (RIEMER/RIEMER- KAFKA, a.a.O., § 4 N. 17). 2.2. Auf den Vorsorgevertrag, welcher den versicherten Arbeitnehmer und die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge verbindet und welcher von Lehre und Rechtsprechung den Innominatverträgen (eigener Art) zugeordnet wird, ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1–183 OR; WALSER, in: Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit 3. Aufl. 2016, S. 2193 N. 81 f. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).