2. 2.1. Die weitergehende berufliche Vorsorge beruht grundsätzlich nicht auf Gesetz, sondern auf Vertragsverhältnissen (HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, § 4 N. 13). Im Dreiecksverhältnis Arbeitgeberin / Arbeitnehmer / Vorsorgeeinrichtung ist zwischen Anschluss-, Arbeits- und Vorsorgevertrag zu unterscheiden (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150; 118 V 229 E. 4a S. 231). Der Vorsorgevertrag darf nicht mit dem Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 ff. OR verwechselt bzw. als Bestandteil desselben angesehen werden. Vom Arbeitsvertrag