1 Art. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 BVG Vorsorgevertrag in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge; reglementarische Bestimmung, sich bei Eintritt in die Pensionskasse einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung (sog. Gesundheitsprüfung) zu unterziehen; Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung nach dem Vertrauensprinzip; Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel; im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Reglement keine Verpflichtung zur aktiven bzw. selbständigen Organisation einer Gesundheitsprüfung durch die versicherte Person.