Eine Geltungskontrolle der erwähnten AVB-Klausel, insbesondere die Prüfung der Ungewöhnlichkeit von Art. E6 Abs. 10 AVB im Hinblick auf die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers, erübrigt sich somit. 11 § 17 Abs. 4-6 aEG KVG Wenn eine versicherte Person im ordentlichen Verfahren freiwillig auf einen bestehenden Prämienverbilligungsanspruch verzichtet, kann sie diesen später auch bei einer Einkommensverminderung nicht mehr im ausserordentlichen Verfahren geltend machen. Dies kann in gewissen Konstellationen zu stossenden Ergebnissen führen, wäre aber durch den Gesetzgeber zu korrigieren.