rungsvertrages handelt, der im Übrigen – abgesehen vom generellen Verweis auf die AVB – ebenfalls keinerlei Hinweise auf die reduzierte Leistungsdauer ab Pensionsalter enthielt. Immerhin war der Versicherungsnehmer damals während mehr als zwei Dritteln der vereinbarten Vertragslaufzeit noch nicht 65 Jahre alt. Die Angabe der maximalen Leistungsdauer von 180 Tagen bzw. zumindest ein entsprechender klarer, hinreichend hervorgehobener Vorbehalt wäre demnach spätestens mit der Police vom 17. Juli 2012 erforderlich gewesen. Da dies nicht geschehen ist, durfte und musste das Erklärungsverhalten der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer in guten Treuen auf eine gewollte Leistungs-