Im vorliegenden Fall wurde die Police abgeschlossen, als der Versicherungsnehmer das ordentliche AHV-Rentenalter bereits seit fast fünf Monaten erreicht hatte. Es macht objektiv betrachtet keinen Sinn und erscheint auch nicht sachgerecht, (ohne Vorbehalt) eine Leistungsdauer von 730 Tagen in eine Police aufzunehmen, wenn die versicherte Person diese aufgrund ihres Alters bei Eintritt des versicherten Ereignisses gar nicht mehr beanspruchen kann. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Fortführung des früheren Versiche- 82 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016