10 AVB zu finden. Die explizit auf den Erblasser bezogene und auch vom Wortlaut her unmissverständlich vereinbarte Leistungsdauer von 730 Tagen erfährt damit keine für die versicherte Person erkennbare Einschränkung oder Relativierung. Dass der Verstorbene sonst in irgendeiner Weise über den im Pensionsalter gemäss AVB reduzierten Leistungsumfang informiert worden wäre, ist – wie in E. 6.1.2 f. dargelegt – nicht erstellt. 6.3.3. Im vorliegenden Fall wurde die Police abgeschlossen, als der Versicherungsnehmer das ordentliche AHV-Rentenalter bereits seit fast fünf Monaten erreicht hatte.