6.3.1. Zu prüfen gilt es demnach, ob bei objektivierter Auslegung der für die strittigen Leistungen massgebenden Police vom 17. Juli 2012 von einer auch nach Eintritt des AHV-Rentenalters geltenden, individuell vereinbarten Leistungsdauer von 730 Tagen auszugehen ist, welche als Individualabrede widersprechenden AVB-Bestimmungen vorgeht. 6.3.2. Zur Leistungsdauer äussert sich die Police vom 17. Juli 2012 auf Seite 4: Unter dem Titel "Leistungsübersicht" wird unter "Krankentaggeldversicherung" eine (für solche Verträge übliche) Leistungsdauer von 730 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 90 Tagen, angegeben, wobei als versicherte Person der Erblasser mit Name