6.2. Es ergibt sich nach dem Gesagten in Bezug auf die vereinbarte Leistungsdauer kein übereinstimmender wirklicher Parteiwillen (natürlicher Konsens). Ein solcher liesse sich mit Blick auf die bereits vorliegende Stellungnahme des Generalagenten (vgl. E. 6.1.1) sowie die Ausführungen der Parteien auch durch weitere Abklärungen nicht feststellen. Stattdessen ist der mutmassliche Parteiwille bzw. der normative Konsens mittels Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips zu ermitteln. 6.3. 2016 Sozialversicherungsrecht 81