Das von der Beklagten vorgebrachte Argument der vorbehaltlosen Vertragsverlängerung zielt demnach ins Leere. Aus dem Vertragsschluss im August 2009 lässt sich nicht ableiten, der Versicherte habe im Juli 2012 aufgrund des früheren Vertragsschlusses bereits Kenntnis von der nunmehr in Art. E6 Abs. 10 AVB statuierten Regelung gehabt. Ebenso wenig ist erstellt, dass er spätestens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2012 auf die in den AVB normierte Leistungsreduktion nach Erreichen des AHV-Rentenalters gesondert aufmerksam gemacht worden ist, wobei die Beklagte die diesbezüglichen Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 6.2.