Ebenso fehlt eine Erwähnung des ab Rentenalter reduzierten Leistungsumfanges in der einleitenden Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsinhalte, während beispielsweise die altermässige Limitierung der Versicherung bis zum Erreichen des 70. Altersjahres aufgeführt ist. Von einer Kenntnisnahme der fraglichen AVB-Regelung durch den Versicherungsnehmer durfte die Beklagte daher auch unter diesen Gesichtspunkten nicht ausgehen. 6.1.3. Das von der Beklagten vorgebrachte Argument der vorbehaltlosen Vertragsverlängerung zielt demnach ins Leere.