wesentlichen Punkte des Leistungsumfanges – und damit auch über die den Leistungsumfang einschränkende AVB-Klausel (Art. E6 Abs. 9 AVB [Ausgabe August 2008]) – informiert worden sei, nicht zu belegen. Der blosse, auch unterschriftlich bestätigte Erhalt der AVB ist für diesen Beweis nicht geeignet, zumal die Klausel weder speziell hervorgehoben (zum Beispiel durch Fettdruck oder grössere Schrift) noch im Inhaltsverzeichnis des umfangreichen Dokumentes auf ihren Inhalt hingewiesen wird.