6.1.1. Entgegen dem klägerischen Vorbringen lässt sich aus dem in E. 5.2 geschilderten Verhalten des Generalagenten nicht herleiten, dass dieser bei Ausstellung des Antrages vom 12. Juli 2012 tatsächlich einen Leistungsumfang von 730 Tagen auch nach Erreichen des Pensionsalters vereinbaren wollte, zumal er mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 erklärte, mit der geänderten Police vom 8. Dezember 2014 lediglich eine Klarstellung hinsichtlich der gemäss AVB geltenden, reduzierten Leistungsdauer von 180 Tagen bezweckt zu haben. 6.1.2.