E6 Abs. 10 AVB [Ausgabe Juli 2010]). 5.2. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 legte der Generalagent der Beklagten dem Kläger eine ab 1. Januar 2015 gültige Police vor, welche die bestehende Krankentaggeldversicherung gemäss Police vom 17. Juli 2012 ersetzen sollte und eine besondere Vertragsbedingung enthielt, wonach gemäss AVB die Leistungsdauer bei Krankheit ab dem 65. Altersjahr auf 180 Tage "abzüglich Wartefrist" reduziert wird. Der Versicherte war mit der Änderung nicht einverstanden, womit die bestehende Police vom 17. Juli 2012 ihre Gültigkeit behielt. 6. 6.1. 6.1.1.