ten Police vom 17. Juli 2012 wurde der Deckungsumfang wie beantragt übernommen und als Vertragsgrundlagen die AVB vom Juli 2010 aufgeführt. Als Erstbeginn der Versicherung wurde der 1. Januar 2010 angegeben. Ab diesem Zeitpunkt begann die dreijährige Laufzeit der zwischen den Parteien am 7. August 2009 zu gleichlautenden Konditionen abgeschlossenen Police, welche noch auf die AVB vom August 2008 verweist. Beide AVB-Ausgaben enthalten eine Klausel, wonach ab dem ordentlichen AHV-Rentenalter ein Leistungsanspruch nur noch für maximal 180 Tage für alle laufenden und künftigen Versicherungsfälle besteht (vgl. Art. E6 Abs. 9 AVB [Ausgabe August 2008] bzw. Art. E6 Abs. 10