Der Anspruch war in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Eltern Auslagen für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aus ihrem Vermögen getätigt hatten. Die Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Eltern und der entsprechenden Schuld des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Bezahlung der Lebenshaltungskosten aus dem Vermögen der Eltern bestimmbar gewesen. Aus diesem Grund (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314) sind die den Eltern zugesprochenen Beträge für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs rückwirkend ab Januar 2010 so zu berücksichtigen, wie wenn sie bereits damals mit Geldern des Beschwerdeführers bezahlt worden wären.