2016 Sozialversicherungsrecht 77 Sohnes erfolgt, sondern mit eigenen Mitteln, weshalb sich das Vermögen des Beschwerdeführers sukzessive erhöht hatte. Da die Vermögensverschiebung zum Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund erfolgt war, steht den Eltern ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beschwerdeführer zu (vgl. Art. 62 OR). Der Anspruch war in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Eltern Auslagen für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aus ihrem Vermögen getätigt hatten.