6 Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AHVG Zufolge fehlender objektiver Erwerbsabsicht stellt eine Weinbautätigkeit reine Liebhaberei (und keine selbständige Erwerbstätigkeit) dar, weshalb die betreffenden Einkünfte nicht AHV/IV/EO-beitragspflichtig sind. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. August 2015 i.S. A.V.H. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2015.256). Aus den Erwägungen