127 III 421 E. 3c/bb). In der neueren Lehre und Rechtsprechung hat sich indessen die generelle Tendenz entwickelt, Ansprüche vermehrt auf eine vertragliche denn auf die bereicherungsrechtliche Grundlage zu stützen (BGE 114 II 152 E. 2; 126 III 119 E. 3c; 132 III 242 E. 4.1). In seinem Urteil 5C_59/2006 vom 1. Juni 2006 warf das Bundesgericht alsdann die Frage auf, ob sich diese Tendenz zur Einschränkung des Anwendungsbereichs des Bereicherungsrechts auch auf Rückforderungen nach einem Rücktritt gestützt auf Art. 40 VVG auswirkt. Trotz Hinweise auf die vertragliche Natur der Rückforderungsansprüche nach allgemeinem Obligationenrecht liess es indes diese Frage offen.